
Erfreuliches zum Thema Arbeitszimmer
Seit 2007 gilt die historisch restriktivste Regelung zur Abziehbarkeit der Kosten für ein so genanntes häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten dafür sind nur noch dann steuerlich abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und/oder betrieblichen Tätigkeit bildet. Damit ist in einer sehr großen Anzahl von Fällen seit 2007 das früher geltend gemachte Arbeitszimmer steuerlich tot. Doch selbst die Finanzgerichte sehen das inzwischen anders …
Was ist überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer?
Da es keine gesetzliche Definition für den Begriff „häusliches Arbeitszimmer“ gibt, mussten die Gerichte eine Begriffsbestimmung vornehmen. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst der Begriff das häusliche Büro, d.h. „einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt.“
Aktuelle Rechtsprechung I
Seit der oben beschriebenen Gesetzeslage ab 2007 haben sich etliche der Betroffenen gewehrt und Klage gegen die strenge neue Regelung geführt. Erfreulicherweise haben sich mehrere Finanzgerichte den klagenden Steuerbürgern angeschlossen, zuletzt das Finanzgericht Münster. Die Finanzgerichte haben klargestellt, dass die neue Regelung teilweise verfassungswidrig ist, nämlich soweit Steuerbürger betroffen sind, bei denen das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen und/oder betrieblichen Tätigkeit bildet, die jedoch zur Erledigung dieser Arbeiten keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben. In solchen Fällen sollen die Kosten entgegen der Gesetzesregelung abziehbar sein, möglicherweise nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 € (der auch vor 2007 bereits galt). Keines der Urteile ist, soweit ersichtlich, rechtskräftig geworden. Damit wird die Frage schlussendlich der BFH zu entscheiden haben. Die Finanzverwaltung hat aber bereits reagiert und hat den Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden um den Punkt Arbeitszimmer erweitert. Betroffene Steuerbürger profitieren daher in jedem Fall von einem positiven Ausgang der Verfahren vor dem BFH, auch ohne selbst Einsprüche führen zu müssen. Vorausgesetzt, die Kosten wurden in den Steuererklärungen geltend gemacht.
Aktuelle Rechtsprechung II
In diesem aktuellen Fall ging es um den Begriff des Arbeitszimmers. In diesem im Mai 2009 veröffentlichten Urteil hat der BFH entschieden, dass die Kosten für Räume, die nicht dem klassischen Arbeitszimmer (siehe unter 2.) entsprechen, in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können. Und das gilt laut BFH ausdrücklich auch dann, wenn die Räume in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Denkbar sind hier z. B. Läger (auch für Akten), Werkstätten, Kundentoiletten, Ausstellungsräume, Ateliers, Besprechungsräume, etc.
Unser Fazit
Es lohnt sich also immer ein sehr genauer Blick auf die Ausprägung der beruflich/betrieblich genutzten Räume in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus. Die möglichst genaue Beschreibung des Typus dieser Räume bietet dem Berater und damit Ihnen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die nicht selten zur Abziehbarkeit der Kosten führen können!
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