Steuerblitz®
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2022

Corona 41: Neuigkeiten zur Ü IV und andere Corona-Themen / Steuererklärungen 2020 sind eilig!

Werte Interessierte und Betroffene,

das Jahr ist „eigentlich“ noch ganz frisch. Trotzdem beschleicht uns das Gefühl, dass die Zeit einmal mehr dahinrast. Und das liegt selbstverständlich nicht nur an der Pandemie und ihren Auswirkungen, sondern an dem schier unendlichen Fluss an Neuerungen.

1. Es gibt ein paar gewichtige Neuigkeiten zur Überbrückungshilfe IV (aktueller Förderzeitraum: 1.1. bis 31.3.2022):

a) Die Antragsfrist wurde zunächst bis Ende April 2022 verlängert. Bis Ende Juni 2022 können auch noch Änderungsanträge gestellt werden.

b) Es ist bereits eine Verlängerung des Förderzeitraums über den 31.03.2022 hinaus im Gespräch.

c) Zwischenzeitlich wird auch eine freiwillige Schließung im Februar als unproblematisch betrachtet, solange der geöffnete Geschäftsbetrieb (ohne Förderung) unwirtschaftlich bliebe. Zunächst war das nur für den Januar so mitgeteilt worden. In jedem Einzelfall muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt werden!

d) Die Förderung kommt nur für unbar bezahlte Fixkosten in Betracht. Bar gezahlte Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen! Das gilt z.B. auch für Kosten für Hygienemaßnahmen. Abschlagszahlungen werden nur noch mit max. 50 % berücksichtigt. Vorkasse-Rechnungen werden nur dann akzeptiert, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Antragstellung erbracht ist. Alternativ können sie in der Schlussabrechnung angesetzt werden, wenn der Nachweis der Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wird.

e) Die Fixkosten wurden z.T. neu geregelt: bei den Hygienemaßnahmen können auch eigene Sach- und Personalkosten für Schulungen oder die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen angesetzt werden (keine Baukosten). Zur geförderten betriebsnotwendigen Instandhaltung gehört auch der Ersatz defekter Anlagegüter, solange sie als geringwertige Wirtschaftsgüter zählen (bis 800 € netto) bzw. sofort abschreibbar sind (Computertechnik bis 1.000 € netto). Marketing- und Werbekosten werden auch weiterhin bis zur Gesamthöhe von 2019 gefördert, soweit sie nicht bereits in der Ü III oder der Ü III Plus gefördert wurden.

f) Die Überbrückungshilfe IV gilt auch für gemeinnützige Organisationen.

g) Sonderregelungen gibt es für sog. Weihnachtsmarktopfer, Unternehmen, also die von der (auch teilweisen) Absage von Weihnachtsmärkten betroffen waren und im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (im Vergleich zu 2019) erleiden mussten. Pyrotechnik-Unternehmen wird dieselbe Regelung wie in der Ü III zugestanden. Das bedeutet z.B., dass Lagerkosten von 12/2021 bis 3/2022 erstattet werden. Veranstaltungsunternehmen können interne! und externe Ausfallkosten für von 9/2021 bis 12/2021 ausgefallene Veranstaltungen geltend machen. Außerdem erhalten sie zusätzliche Anschubhilfen (20 % der im Referenzmonat angefallenen Lohnsumme) – neben der 20%igen Personalkostenpauschale.


2. Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht eine fortlaufend angepasste Gesamtübersicht über alle „Corona-Förder-Maßnahmen“, die umfangreich, aber durchaus lesenswert ist.


3. Auch die steuerlichen Maßnahmen zum Schutz von ‚coronagebeutelten‘ Unternehmen wurden am 31.01.2022 vom Bundesfinanzministerium erneut verlängert. Dazu gehören
- vereinfachte und zinslose Steuer-Stundungen für Fälligkeiten bis Ende März 2022, die bis Ende Juni 2022 ohne, bis Ende September 2022 mit Ratenzahlung im dritten Quartal gewährt werden,
- der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen,
- der Erlass von Säumniszuschlägen für alle Betroffenen,
- die vereinfachte Herabsetzung von Vorauszahlungen.
Bitte kommen Sie aktiv auf uns zu, wenn wir für Sie tätig werden dürfen.


4. Kurz vor Redaktionsschluss wurde außerdem bekannt, dass das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022 fortgeführt werden soll. Die maximale Bezugsdauer wird voraussichtlich von 24 auf 28 Monate (bis zum 30.06.2022) verlängert. Außerdem soll die Bezuschussung von Ausbildungsvergütungen und von Gehältern der Ausbildenden rückwirkend ab dem 1.1.2022 erfolgen, wenn sie von der Kurzarbeit ausgenommen sind. Geplant ist außerdem, Minijobs, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurden, weiter anrechnungsfrei zu belassen und die (gesenkte) Eintrittsschwelle von 10 % Kurzarbeit ebenfalls beizubehalten.


5. Auf uns allen lastet in diesem Jahr ein ganz enormer Fristendruck, der durch eine denkbare Verlängerung der Corona-Förderungen nur noch weiter verschärft wird. Wir bitten Sie darum herzlich, uns bis spätestens Ende Februar! noch fehlende Steuerdaten für 2020 zu übermitteln. Nur dann sehen wir uns überhaupt noch in der Lage, eine termingerechte Abgabe der Steuererklärungen bis zum 31.05. zu gewährleisten. In der „Steuerberatung“ (Ausgabe Februar 2022) erscheint Kollegen Eichhorns „Pandemischer Zwischen-Rückblick aus Sicht eines Praktikers“, in dem auch unsere Berufsvertretungen (zurecht) ihr „Fett weg bekommen“, weil sie diesen Fristdruck durch Passivität eher noch verschärfen. Wir erinnern uns: In diesem Jahr werden alle Grundbesitzer*innen bundesweit mit der Grundsteuerreform „beehrt“, die es erforderlich macht, dass für alle Grundstücke Feststellungserklärungen abgegeben werden müssen. Die sächsische Finanzverwaltung hat schon angekündigt, dass das in einem nur 4 Monate kurzen Zeitfenster zwischen Juli und Oktober 2022 erfolgen soll. Dazu schreibt dann der Präsident der Sächsischen Steuerberaterkammer, Dirk Rose, am 1.2.2022 ganz lapidar an alle sächsischen Kanzleien: „Angesichts der sowieso schon hohen Arbeitsbelastung in den Kanzleien hätte ich mir für uns alle natürlich gewünscht, dass wir zumindest in zeitlicher Hinsicht Entlastung erfahren. Ich bin mir aber sicher, dass Sie im Interesse Ihrer Mandanten auch diese Aufgabe mit der von unserem Berufsstand gewohnten hohen fachlichen Qualität erledigen werden. Hierzu wünsche ich uns allen viel Erfolg.“ Danke für Ihren Einsatz, lieber Herr Präsident Rose!


Angesichts der rapide steigenden Infektionszahlen wünschen wir Ihnen allen von Herzen, dass Sie gesund bleiben!

Michael Eichhorn  |  Markus Ody  |  Stefan Lücker